Oberwaldschule Aue Ganztagsgrundschule in Wahlform

Masernschutz

Nachweispflicht zum Masernschutz nach dem Infektionsschutzgesetz.

Das vom Bundestag am 14. November 2019 beschlossene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention ist am 1. März 2020 in Kraft getreten und hat Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Alle Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen müssen gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.

So kann der Nachweis erbracht werden

  1. Impfausweis („Impfpass“) oder ärztliches Zeugnis über ausreichenden Impfschutz (auch als Anlage zum Untersuchungsheft), oder
  2. ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern, oder
  3. ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation, oder
  4. Bestätigung einer staatlichen Stelle / Einrichtungsleitung, dass ein Nachweis nach 1 oder 2 bereits vorlag.

Wer ist nachweispflichtig?

  • Neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler
  • Schüler, die bereits am 1. März 2020 aufgenommen waren
  • Am 1. März 2020 tätige Personen (geboren nach 1.1.1970): Lehrkräfte, Erzieherinnen, Sekretärinnen, Hausmeister, BuFDis, Küchenpersonal, Ehrenamtliche u.a.

Weitere Informationen: masernschutz.de (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)